Schulförderverein „Thomas-Müntzer-Schule e.V.“
Satzung
§1 Name, Sitz und Zweck
- Der Schulförderverein der Sekundarschule „Thomas Müntzer“ ist eine außerschulische Vereinigung. Er führt den Namen „Schulförderverein Thomas– Müntzer-Schule e.V.“. Sein Sitz ist in Wernigerode.
- Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Schuljugend der Sekundarschule „Thomas Müntzer“ dienen . Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er macht sich insbesondere zur Aufgabe:
- die erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule im Interesse der Kinder zu fördern,
- Hilfsmittel für Schüler und Schule zu ergänzen und zu verbessern,
- Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall bei Schulveranstaltungen zu unterstützen,
- die materielle und finanzielle Förderung der Schule,
- die Förderung der Freizeitgestaltung in der Schule,
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung auf Antrag herbeiführen.
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied soll sich für die Ziele des Vereins einsetzen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, ihre Aufgaben nach besten Kräften gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Rechte des Mitgliedes ruhen, wenn es den Beitrag länger als 6 Monate nicht entrichtet hat.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
§5 Ausschlussverfahren
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und ihm damit Schaden zufügt. Es muss vorher vom Vorstand angehört werden.
- Vereinsschädigend verhält sich insbesondere, wer
- Vereinsvermögen veruntreut,
- seine Beitragspflichten trotz Zahlungsfähigkeit nicht erfüllt.
§6 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt:
- die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- die Festlegung der Mitgliederbeiträge,
- die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- mindestens einmal im Jahr,
- wenn es der Vorstand für erforderlich hält,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- wenn mindestens 1/10 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter,
- dem Schatzmeister,
- dem Leiter/ Leiterin der Schule.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind, zuständig.
- Er wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
§9 Verfahrensordnung
- Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Wochen vorher durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden ist. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Versammlung aufzuheben und die Tagesordnung für die nächste Versammlung zu bestimmen. Dabei ist er an Form und Frist schriftlich gebunden. Die Sitzung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig, sofern in der Einladung darauf hingewiesen ist und zur Sitzung mindestens 24 Stunden vorher eingeladen wird.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder Geheimabstimmung verlangt.
- Mitgliederversammlungen, Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§10 Allgemeine Bestimmungen
- Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden.
- Beiträge und Spenden werden auf das Vereinskonto 330 333 46 bei der Harzsparkasse Wernigerode angelegt.
- Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Harz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat — oder für Bildung und Erziehung benachteiligter Jugendlicher im Landkreis Harz.
- Der Jahresbeitrag beträgt 10 €. Er ist bis 30.09. des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist der volle Beitrag zu leisten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist keine Rückzahlung möglich. Beitragserhöhungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit oder Vorliegen besonderer Gründe die Zahlung ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
- Mitglieder oder Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an den Verein leisten. Der Verein verpflichtet sich, die Spenden nur satzungsgemäß zu verwenden.
§11
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§12
- Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.04.2014 in Kraft.